Pflege und Mindestsicherung: NÖ setzt ersten Schritt - leider nur halb

Armutskonferenz gibt Stellungnahme zu Gesetzesänderung ab und fordert erneut österreichweite Regelung.

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(22.08.2017) Gestern endete die Begutachtung für eine Änderung in der niederösterreichischen Mindestsicherung. Diese Änderung besagt, dass das Einkommen von pflegenden Angehörigen, die Mindestsicherung beziehen, künftig nicht mehr durch Anrechnung des Pflegegeldes der gepflegten Person geschmälert werden soll. Die Armutskonferenz begrüßt diesen Schritt, bedauert aber, dass diese Regelung mehr als unvollständig ist. Denn über den Umweg der „Leistungen Dritter“ kommt wieder dasselbe heraus: Kürzungen der Mindestsicherung durch das Pflegegeld; beispielsweise wenn die pflegende Angehörige eine Pension hat. Das Pflegegeld wird zum Einkommen uminterpretiert, fehlt den Betroffenen für den Pflegeaufwand und kürzt die Mindestsicherung.

Aus der Begutachtung der Armutskonferenz: „Zu einer das Haushaltseinkommen schmälernden „de-facto-Anrechnung“ des Pflegegeldes wird es auf Basis der Bestimmungen über die „Berücksichtigung von Leistungen Dritter“ immer dann kommen, wenn es sich bei der pflegenden Person um EhegattInnen, LebensgefährtInnen oder unterhaltspflichtige Elternteile nicht selbsterhaltungsfähiger volljähriger Kinder handelt, und durch Zurechnung des Pflegegeldes zu deren Einkommen jener Betrag überschritten wird, der der pflegenden Person zustehen würde."

Österreichweiter Reformbedarf bei Regelungen für Pflege und Existenzsicherung

Jedes Bundesland hat einen anderen Vollzug, die Länderregelungen fehlen meist in den Gesetzen, die Erlässe oder Vollzugsanordnungen sind nicht transparent. Alles liegt in der Entscheidungskompetenz der Verwaltung, was für die Betroffenen Gefahr von Willkür und Rechtsunsicherheit bedeutet. Die Armutskonferenz fordert deshalb erneut eine österreichweite Regelung und Rechtssicherheit für die betroffenen Familien. Eine solche könnte analog zur Abschaffung des Pflegeregresses aufgesetzt werden.
Die Schikanen der Mindestsicherungs-Kürzung durch Einrechnung des Pflegegeldes trifft österreichweit vor allem pflegende Angehörige, Alleinerziehende und Menschen mit Beeinträchtigungen. Beispielsweise: Eine alleinerziehende Mutter lebt gemeinsam mit ihrem Kind mit Beeinträchtigung in einer Mietwohnung, Betreuung und Pflege des Kindes werden durch die Mutter geleistet - weil nicht anders möglich, weil kein Platz in einer Einrichtung, weil keine mobilen Dienste verfügbar sind oder auf Grund persönlicher Betreuungsentscheidung. Das Pflegegeld des Kindes wird so in der Mindestsicherungs-Logik zum Einkommen der Mutter. Folge: Kürzung der Mindestsicherung.

zum Download der Stellungnahme der Armutskonferenz zur Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln / NÖ, 21.8.2017