Wohnbeihilfe & Mindestsicherung: Land Niederösterreich will Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes umgehen

Armutskonferenz vergibt Zitrone an NÖ für Wohnkürzung. Behörden nehmen Klage einer Frau mit Behinderungen & Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof nicht ernst.

(16.02.2016) „Die aktuelle Zitrone geht an Niederösterreich für die Anrechnung der Wohnbeihilfe in der Mindestsicherung“, führt die Armutskonferenz ihre Serie fort, in der sie auf Missstände in der Gesetzeslage und Vollzugspraxis der Mindestsicherung hinweist. Am Donnerstag soll im Landtag eine höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, inwieweit der Bezug von Wohnbeihilfe einen Mindestsicherungs-Anspruch mindern darf, mit einer Gesetzesänderung umgangen werden. Damit zementiert NÖ seine Stellung als eines der Schlusslichter bei der Gewährung bedarfsdeckender Leistungen in der Mindestsicherung.

Frau mit Behinderung Hilfen gestrichen

Eine NÖ Mindestsicherungs-Bezieherin wollte sich mit der Anrechnung der Wohnbeihilfe, die sie als Mieterin einer geförderten Wohnung erhielt, nicht abfinden und brachte gegen den entsprechenden Bescheid ein Rechtsmittel ein. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Frau mit einer Behinderung. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung hat sie höhere Aufwände, bei denen es sich jetzt schon hinten und vorne nicht ausgeht.
Der Verwaltungsgerichtshof gab ihr Recht. Immer dann, wenn jemand auch von anderer Seite Leistungen für das Wohnen erhält, muss zuerst geprüft werden, wie hoch der notwendige Aufwand für eine „angemessene Wohnsituation“ im Einzelfall ist. Zum Beispiel wie hoch der Aufwand für eine barrierefreie Wohnung für einen Menschen mit Behinderung ist. Erst dann dürfen die Leistungen der Mindestsicherung für das Wohnen unter Umständen reduziert werden.

Bereits nach der Entscheidung des VwGH hätte das Land NÖ eine Mindestsicherungs-Zitrone verdient. Denn wie MitarbeiterInnen sozialer Organisationen berichteten, wurde das höchstgerichtliche Erkenntnis in der Vollzugs-Praxis nicht oder selten berücksichtigt und die Wohnbeihilfe ohne Prüfung der Situation im Einzelfall weiterhin uneingeschränkt auf die Mindestsicherung angerechnet. Und das, obwohl aus Entscheidungen des VwGH auch zeitlich unmittelbar Konsequenzen zu ziehen sind.

Angemessener Wohnbedarf weiter geboten & notwendig

Nun soll offenbar die bisher geübte Vollzugspraxis, die höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu ignorieren, durch eine Gesetzesänderung abgesichert werden. Mit anderen Worten: Das Land NÖ will durch eine Gesetzesänderung auf einer Praxis beharren, die vom Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtskonform bewertet wurde.

Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs wird durch die geplante Novellierung aber nicht obsolet: Die Passage, die festschreibt, dass es der „angemessene“ Wohnbedarf ist, der mit Bedarfsorientierter Mindestsicherung gedeckt werden muss, würde mit der geplanten Änderung nicht verändert. Das Land NÖ hat (anders als andere Bundesländer) innerhalb des BMS-Systems bisher kein Modell entwickelt, das darauf zielt, allen BMS-BezieherInnen Leistungen zu gewähren, die sich am tatsächlichen Wohn-Bedarf orientieren. Außerdem eröffnet NÖ die Möglichkeit der Gewährung einer Wohnbeihilfe nicht allen MieterInnen, sondern beschränkt sie auf solche im geförderten Wohnbau.

Zur Erinnerung: Jene Bundesländer wie NÖ, die sich während der Verhandlungen 2009 zum Bund-Länder-Vertrag strikt gegen verpflichtende BMS-Zusatzleistungen für das Wohnen ausgesprochen haben, argumentierten damals, dass es bei ungedeckten Wohnkosten von BMS-BezieherInnen ohnehin die Wohnbeihilfe gäbe, die im Bedarfsfall einspringen würde, so die Armutskonferenz abschließend.

Langfassung der Zitrone an Land NÖ

Weitere Stellungnahmen:
Caritas
VertretungsNetz
Netzwerk Wohnungslosenhilfe NÖ