Ausschluss von Kindern aus der Mindestsicherung in Tirol. VfGH: Gesetz war verfassungswidrig!
SOZIALRECHTSNETZ DER ARMUTSKONFERENZ UNTERSTÜTZT ZWEI IN ÖSTERREICH GEBORENE, ARMUTSGEFÄHRDETE MINDERJÄHRIGE KINDER MIT BEFRISTETEN AUFENTHALTSTITELN BEIM GERICHTSVERFAHREN AUFGRUND DES AUSSCHLUSSES AUS DER TIROLER MINDESTSICHERUNG
Zwei Kleinkinder (2 und 5 Jahre alt) mit befristeten Aufenthaltstiteln wurden in Tirol von der Mindestsicherung ausgeschlossen, obwohl ihre Mutter Anspruch hatte. Der VfGH entschied nun: Das Gesetz war verfassungswidrig. Das SozialrechtsNetz der Armutskonferenz unterstützte die betroffene Familie im Verfahren vor dem Höchstgericht.
Für andere Betroffene ändert das Urteil jedoch nichts – ein Fall, der zeigt, wie schwer es armutsbetroffene Kinder haben, zu ihrem Recht zu kommen.
Genaueres zum Fall
In Tirol wurden zwei in Österreich geborene minderjährige Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren aufgrund ihres Aufenthaltsstatus vom Anspruch auf Mindestsicherung ausgeschlossen, obwohl ihrer Mutter nach Ansicht des Gerichtes Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zustanden.
Die beiden Kinder hatten von ihrer Mutter abgeleitete, befristet Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung inne. Die mit ihnen wohnende Mutter, die bereits seit 2011 in Österreich lebt, hatte ebenfalls einen befristete Aufenthaltstitel.
Im Mindestsicherungsgesetz wurde jedoch nur der Aufenthaltstitel der Mutter ausdrücklich genannt, nicht aber jene der Kinder. Deshalb konnte die Mutter Mindestsicherung für sich erhalten, für ihre Kinder jedoch nicht. Für die unterschiedliche Behandlung gab es keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah die argumentierte Verfassungswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH. Das SozialrechtsNetz der Armutskonferenz unterstütze die beiden minderjährigen Kinder durch Einbringung einer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz LGBl. 99/2010, in der Fassung vom LGBl. 16/2025 und 97/2025, die den bezugsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Mindestsicherung festlegte, hat pauschal Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln ohne Berücksichtigung der dauerhaften Niederlassung oder Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen und räumte keine Möglichkeit ein, eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf zwingende völker- oder unionsrechtliche Vorschriften vorzunehmen.
Der VfGH stellt die Verfassungswidrigkeit fest. Den Ausschluss von Menschen in Notlagen schlicht im Landesgesetz daran zu knüpften, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen ohne auf die Dauerhaftigkeit der Niederlassung Rücksicht zu nehmen und zwingende unions- und völkerrechtliche Vorschriften berücksichtigen zu können, ist nach Ansicht des VfGH grundsatzgesetz- und damit verfassungswidrig.
Gleichzeitig mit der Entscheidung des VfGH ist am 01. Juli 2026 eine Gesetzesnovelle in Tirol in Kraft getreten.
Zum Zweck der Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für das Ausgangsverfahren der beiden Kinder hat der VfGH zu den - inzwischen außer Kraft getretenen - Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz daher festgestellt, dass diese verfassungswidrig waren (VfGH vom 01.07.2026, 42/2026-12 u. G 44/2026-12).
Das Landesverwaltungsgericht muss den Anspruch der Kinder jetzt ohne die verfassungswidrige Bestimmung beurteilen.
Für alle anderen Personen mit Aufenthaltsverfestigung, denen aufgrund dieser später als verfassungswidrig erkannten Bestimmung keine Mindestsicherung in Tirol gewährt wurde, ist die Situation anders.
Die damaligen Entscheidungen bleiben gültig, auch wenn sie auf einer verfassungswidrigen Regelung beruhten. Das bedeutet, dass diese Personen die ihnen zu Unrecht verweigerte Mindestsicherung nicht nachträglich erhalten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gilt nicht zurück und ändert frühere Entscheidungen nicht ab.
Dieser Fall verdeutlicht wieder einmal, welche Hürden Personen nehmen müssen um ihren Rechtsanspruch in Notlagen durchzusetzen - und dies selbst wenn es sich dabei um armutsbetroffene Kinder handelt. Die Situation von Kindern bleibt durch die Gesetzgebung oftmals völlig unberücksichtigt. Menschen in finanziell prekären Notlagen müssen einen Anspruch auf Existenzsicherung haben. Wenn Gesetze Kinder betreffen, muss der Gesetzgeber zudem nicht nur den Gleichheitsgrundsatz beachten, sondern vor allem auch das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen. Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit der Sozialhilfe muss daher in Bezug auf Kinder immer auch anhand des BVG-Kinderrechte gemessen werden.
Das SozialrechtsNetz der Armutskonferenz setzt sich für die Stärkung und gerichtliche Durchsetzung sozialer Menschenrechte in Österreich ein.
Das SozialrechtsNetz hat auch ein Fact Sheet zu Kinderrechten verfasst „Kindeswohl mit sozialer Sicherheit stärken“.

