Die Bedeutung von Menschenrechten in der Prävention von Kinderarmut

Kinderrechte spielen in Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderarmut eine wesentliche Rolle. Die Stärkung von sozialer Sicherheit, die auch in der Menschenrechtserklärung verbrieft ist, gelingt nur, wenn menschenrechtliche Vorgaben in sozialpolitischen Maßnahmen berücksichtigt werden. Was die Menschenrechte für die Bekämpfung und Prävention von Kinderarmut bedeuten, versucht ein Bericht des Europarats darzulegen.

Ein aktueller Bericht des Europarats erklärt die Bedeutung der Menschenrechte für die Bekämpfung und Prävention von Kinderarmut. Konkret werden die Vorgaben der Expert*innen der Europäischen Sozialcharta des Europarats von einem der Mitglieder, der irischen Expertin Aoife Nolan dargestellt. Die Verpflichtungen der Europäischen Sozialcharta umfassen demnach:

  • Sozialtransfers, die nachweislich einen positiven Effekt haben
  • Die Steigerung des öffentlichen Budgets im Sozialbereich in Relation zum Bruttoinlandsprodukt
  • Der Nachweis umfassender partizipativer Prozesse in der Erstellung von Armutspräventions-Programmen mit Vertreter*innen der Zivilgesellschaft, Wissenschafter*innen, beratenden Institutionen und Fachgesellschaften als auch den Gemeinden und Sozialpartnern;
  • Der Nachweis, dass neue Maßnahmen einen positiven Effekt auf den tatsächlichen Zugang zu grundlegenden sozialen Rechten haben;
  • Der Nachweis des Bestehens eines nationalen Armutspräventions Monitorings
  • Novellierungen der Sozialrechtsregelungen, um Armut in bestimmten Bevölkerungsgruppen (Kinderreiche Familien, neu angekommene Flüchtlinge) zu sanieren;
  • Die nachweisliche Effektivität von Armutsprävention und sozialer Exklusion auf Grund von gemeinsamen Aktionen der Ministerien und Serviceeinrichtungen

In der österreichischen Anwendung von Kinderrechten ist das Bundesverfassungsgesetz über Kinderrechte (BGBl.I Nr. 4/2011) relevant. Zu dessen Anwendung hat der österreichische Verfassungsgerichtshof zuletzt vor knapp einem Jahr (1. Dezember 2018, G308/2018) festgehalten, dass “die verfassungsrechtliche Vorgabe, bei Kinder betreffende Maßnahmen das Kindeswohl als vorranige Erwägung zu berücksichtigen,” auch den Gesetzgeber bindet. Die Missachtung der konkreten Bedarfe von Personen, in in einer Haushaltsgemeinschaft leben ist daher auch nach der Maßgabe des Artikel 1 Bundesverfassungsgesetz über Kinderrechte verfassungswidrig.

Weitere Informationen: https://www.coe.int

Marianne Schulze, SozialRechtsNetz

Veröffentlicht am 16.12.2019