Sozialhilfegesetz: Der Teufel steckt im Detail – Auswirkungen auf pflegende Angehörige, Familien, Wohnungslose und Pensionisten

Konkrete Beispiele. Wir müssen genau hinschauen. Keine Entscheidungsfristen mehr, Keine Mindeststandards mehr, kein Ziel der Armutsbekämpfung mehr.

(11.04.2019) „Der vorliegende Entwurf zum Sozialhilfegesetz trägt wenig zur Bekämpfung von Armut bei, aber umso mehr zur ihrer Verfestigung“, zeigt die Armutskonferenz anhand mehrere Beispiele aus der sozialen Praxis auf. „Wir wissen, was Maßnahmen anrichten können. Im Alltag. Konkret. Real.“:

Beispiel Pflegende Mutter und volljährige Tochter mit Behinderung

Die erwachsene Tochter mit Behinderung lebt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Mutter. Die Tochter hat Anspruch auf eine Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von € 362,- und auf einen Zuschlag wegen ihrer Behinderung in Höhe von € 155,-. Sie hat keinen Anspruch auf eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs, weil sie bei ihrer Mutter wohnt.

Gemäß § 7 Abs 1 muss die Landesgesetzgebung sicher stellen, dass jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt, angerechnet wird. Die Mutter bezieht eine kleine Pension in Höhe von € 1.167,- (inkl. Sonderzahlungen). Als Bemessungsgrundlage ist § 5 Abs 2 Z 2 und damit ein Betrag von € 604,- (2018) heranzuziehen. Der Rest des Einkommens (€ 563,-) kürzt den Anspruch der Tochter (€ 362,-) auf Null. Der Tochter verbleibt lediglich der Zuschlag für Personen mit Behinderung in Höhe von € 155,-. Das in § 2 Abs 4 letzter Satz normierte Günstigkeitsprinzip verfehlt seinen Zweck, wenn es auf die Leistungshöhe beschränkt bleibt und nicht auch die Anrechnungsbestimmungen oder Sonderzahlungen einbezieht.


Beispiel Wohnungslos

Frau L. ist wohnungslos und kommt aktuell bei verschiedenen Bekannten unter. Sie verfügt aktuell über keinen Hauptwohnsitz. Der Sozialhilfeentwurf definiert einen Hauptwohnsitz aber als Voraussetzung für einen Anspruch. Ohne Geld und einem fixen Wohnplatz wird der Wiedereinstieg in die Arbeit oder der Beginn einer Ausbildung so gut wie unmöglich.

Ein weiteres großes Problem ist, das die Bestimmung weg fällt, dass Entscheidungen am Amt maximal drei Monate dauern dürfen. Wer früh hilft, hilft doppelt. Das wäre der vernünftige Zugang. Ohne Regel aber wird Soforthilfe unmöglich und Ämterwillkür Tür und Tor geöffnet. Auch die Verpflichtung, schriftliche Bescheide auszustellen, ist gestrichen. Ein schriftlicher Bescheid sollte eigentlich selbstverständlich sein, besonders wenn es um so eine sensible Grundrechtsmaterie geht.

Die alte Sozialhilfe ist zurück, aber paternalistischer und in Zukunft nach Bundesland zerstückelter als sie es je war. So ist keine Vereinheitlichung möglich, also das genaue Gegenteil von „bundeseinheitlich“.
Es gibt keine Mindeststandards mehr, sondern nach unten ungesicherte Kann-Leistungen. Wir haben es hier mit einem Entwurf zu tun, der auf österreichweiter Ebene für uns alle kein Existenzminimum mehr festlegt. Die Leistungshöhen, das Wohnen oder Hilfen für alleinerziehende Eltern – all das sind „Kann“-Bestimmungen.


Pensionisten

Frau und Herr M. sind beide in Pension.


Beispiel Alleinerziehende

Frau A. ist Alleinerzieherin von drei Kindern. Ihre Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts wird sich drastisch negativ verändern.


Beispiel Ehepaar mit Kindern

Frau und Herr F. haben 3 Kinder. Obwohl die Eltern arbeiten gehen, wird sich ein Geschenk für eine Freundin, Nachhilfe oder eine warme Wohnung nicht ausgehen. Die Chancen der Kinder auf sozialen Aufstieg sinken.


In der Zusammenschau mit der Beschneidung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bedeutet das, dass stärker sozialstaatliche, statussichernde Leistungen in mehr „almosenhafte“, paternalistische Fürsorge überführt werden.

Eine Fürsorgeleistung mit weniger Rechten und großen Vollzugs-Spielräumen ist auch immer stärker mit Stigmatisierung und Abwertung verbunden. Soziale Rechte haben viel mit Würde zu tun. Das vorliegende Sozialhilfegesetz macht uns zu Bittstellern, wenn wir in soziale Not kommen - statt Existenz und Chancen zu sichern.

Starke negative Effekte werden bei der Wohnsituation sichtbar, wissen wir aus den aktuellen Daten der Statistik Austria (2018). Viele können ihre Wohnung nicht im Winter heizen, müssen unter desolaten Wohnbedingungen leben (doppelt so oft von feuchter Wohnung betroffen, fünfmal öfter Überbelag, dreimal öfter dunkle Räume). Massiv sind die Auswirkungen auf Gesundheit, Chancen und Teilhabe bei Kindern. Die Gefahr des sozialen Ausschlusses bei Kinder zeigt sich in den geringeren Möglichkeiten Freunde einzuladen (10mal weniger als andere Kinder), Feste zu feiern und an kostenpflichtigen Schulaktivitäten teilzunehmen (20mal weniger). Es finden sich keine Maßnahmen in der vorgelegten Sozialhilfe, die die Situation verbessern würden, eher im Gegenteil, so die Armutskonferenz abschließend.